Satzung der Narrenzunft "d`Simiswälder Hohwaldgeischter 1995 e.V."

 

 

§1

Der am 13.10.1995 gegründete Verein führt den Namen Narrenzunft "d`Simiswälder Hohwaldgeischter" 1995 e.V.

Die Zunft hat ihren Sitz in Simonswald und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldkirch eingetragen.

§2

Die Narrenzunft "d`Simiswälder Hohwaldgeischter" 1995 e.V. mit ihrem Sitz in Simonswald verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, der Pflege der althergebrachten Fastnachtsbräuche und -sitten und dem damit zusammenhängenden Brauchtum in Simonswald zu dienen unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischer, konfessioneller und geschäftlicher Absicht.

Dieser Zweck soll durch öffentliche Veranstaltungen und historischen Umzügen verfolgt werden, in derer Rahmen besonders die jungen Menschen für ein gesellschaftliches Leben gewonnen werden sollen und ihr Interesse zur Unterstützung und Fortführung des Vereinszweckes geweckt werden soll.

§2a

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2b

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§2c

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins ist das Vermögen an die Gemeinde Simonswald für die Förderung der Heimatpflege, namentlich des närrischen Brauchtums, zu übertragen.

§3

Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand, genannt Narrenrat

2.) die Mitgliederversammlung

§4

Der Vorstand besteht aus:

a) Oberzunftmeister 1. Vorstand

b) Zunftmeister 2. Vorstand

c) 1. Säckelmeister 1. Kassierer

d) 2. Säckelmeister 2. Kassierer

e) 1. Zunftsudler 1. Schriftführer

f) 2. Zunftsudler 2. Schriftführer

g) Häswart

h) 1. Beisitzer

i) 2. Beisitzer

§5

Alle Mitglieder des Vorstandes (§4) werden durch die Jahresmitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

a) Die Wahl kann offen oder geheim erfolgen. Bei offener Wahl können die zur Wahl anstehenden Narrenräte gemeinsam gewählt werden. Bei geheimer Wahl auf Antrag, ist jeder Narrenrat einzeln zu wählen.

b) Die Wahl wird von einem aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder bestimmten Wahlvorstand geleitet und überwacht.

c) Mit der Wahl spricht die Jahresmitgliederversammlung der neuen Vorstandschaft das Vertrauen aus.

§6

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Oberzunftmeister und der Zunftmeister. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Zunftmeister jedoch nur bei Verhinderung des Oberzunftmeisters vertretungsberechtigt.

Der Oberzunftmeister bedarf im Innenverhältnis für alle Geschäft der Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes.

§7

Die Mitgliederversammlung wird jährlich bis spätestens 2 Monate nach Fasnetende einberufen. Die Einberufung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Simonswald.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das in das Narrenbuch einzutragen ist. Das Protokoll muss vom Oberzunftmeister, dem Zunftmeister und einem weiteren Mitglied des Vorstands unterzeichnet werden.

In der Jahresmitgliederversammlung hat der Oberzunftmeister eine Darstellung des Narrenjahres zu geben. Der Zunftsudler verliest den Jahresbericht und der Säckelmeister hat den Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht ist von 2 Kassenprüfern, die aus den Reihen der Mitglieder bestimmt werden sollen, zu überprüfen.

Dem Vorstand ist jährlich Entlastung zu erteilen.

Dem Vorstand steht es frei, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.

§8

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern (Hästräger)

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

§9

Aktives und passives Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger von Simonswald und den umliegenden Gemeinden werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe dieser Erklärung, bei der ein Jahresbeitrag zu entrichten ist.

Aktive Mitglieder erhalten gegen eine Schutzgebühr ein registriertes Zunftwappen, das Eigentum des Vereins bleibt.

Der Narrenrat hat das Recht, durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn das Mitglied gegen §2 verstößt. Der Ausschließungsbeschluss  ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, eine schriftliche Beschwerde an der Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliedsversammlung hat hierüber zu beschließen.

Scheidet ein aktives Mitglied aus dem Verein aus, so ist es verpflichtet, das registrierte Zunftwappen gegen Rückerstattung der Schutzgebühr an den Verein wieder auszuhändigen.

Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Wird diese Frist überschritten, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

Aktive und passive Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich im Voraus zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt.

§10

Die aktiven Mitglieder tragen bei traditionellen Veranstaltungen das Hohwaldgeischter Narrenkleid mit Larve, das im Narrenbuch der Narrenzunft "d`Simiswälder Hohwaldgeischter" 1995 e.V. bildlich und schriftlich festgelegt ist.

Das Narrenkleid besteht aus:

Schwarzes Kopfteil mit jeweils 2 grünen und braunen Filzblättern, einem Fuchsschwanz und 3 braunen Wollbollen. Das Kopfteil ist am Rücken spitz zulaufend, wo sich ein karoförmiges Wappen befindet ( blauer Hintergrund, Mond, Baum mit Maske), auf der Vorderseite befindet sich das Zunftwappen , auf dessen Rückseite die Häsnummer ist.

Oberteil ist ein grün-braunes Flecklehäs, dessen Fleckle in Dreiecksform gestaltet sind.

Schwarzer Ledergürtel mit beidseitig 6 schwarzen Lederriemen (geflochten) zum Binden und eine schwarze Ledertasche.

Lange schwarze Häshose mit schwarzen Fleckle in Dreiecksform.

Auf jeder Seite des Hosenbeines außerdem jeweils 2 braune und 2 grüne Fleckle in Dreiecksform, dessen platzierung jedem frei steht.

Die Flecklehosen sind ab einem alter von 14 Jahren Pflicht.

Für Kinder ab 6 Jahren gilt eine lange schwarze Häshose.

 

 

Holzstock mit jeweils 4 kleinen und großen Glöckchen, einem Fuchsschwanz und jeweils einem grünen, braunen und schwarzen Stoffstreifen.

Holzmaske

ZU DIESEM NARRENKLEID SIND SCHWARZE; GESCHLOSSENE SCHUHE; SCHWARZE SOCKEN SOWIE SCHWARZE HANDSCHUHE ZU TRAGEN!!

Das Narrenkleid mit Larve darf nur in Simonswald und bei gemeinsamen Veranstaltungen außerhalb Simonswald von aktiven Mitglieder getragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Narrenrates.

Die Änderung des Narrenkleides kann nur mit einer 2/3 Mehrheit des gesamten Vereins beschlossen werden.

§11

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des selbigen.

§12

Orden für aktive und passive Mitglieder:

a) Tannenzapfen in Bronze - 10 Jahre aktiv oder 15 Jahre passiv

b) Tannenzapfen in Silber - 25 Jahre aktiv oder 30 passiv

c) Tannenzapfen in Gold - 40 Jahre aktiv oder passiv

Orden für Narrenräte:

a) Blattorden in Bronze - 5 Jahre Narrenrat

b) Blattorden in Silber - 10 Jahre Narrenrat

c) Blattorden in Gold - 20 Jahre Narrenrat

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglied kann jeder beliebige Person werden, die durch uneigennütziges Wirken den Gedanken des Vereins in besonderer Weise über einen längeren Zeitraum gefördert hat.

Ehrennarrenrat mit Sitz und Stimme:

Nach dem Ausscheiden aus dem Narrenrat nach über 20 Jahren Mitgliedschaft im Narrenrat.

EHRUNGEN UND ORDEN KÖNNEN NUR AN PERSONEN VERLIEHEN WERDEN; DIE SICH UM DEN VEREIN VERDIENT GEMACHT HABEN.

Über die Verleihungen von Ehrungen und Orden entscheidet immer der Narrenrat.

§13

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Jahresmitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Postfach 35
79263 Simonswald

 

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